Ich leiste dir auch gesellschaft

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PETITION “ICH LEISTE DIR AUCH GESELLSCHAFT”

– was wir fragen –

Adressaten der Petition: An die Regierung der Italienischen Republik, an den Gesundheitsminister, an die regionalen Gesundheitsämter und an die Präsidenten der autonomen Provinzen Trient und Bozen, an das Europäische Parlament.

Antrag auf Änderung des Gesetzes 281/91 – Von Serena Dentici (Vizepräsidentin von MADE in BUNNY Odv)

Wir fordern offiziell die Änderung des Gesetzestextes vom 14. August 1991, Nr. 281, mit der Einfügung der folgenden Absätze:

ART 2. BEHANDLUNG VON HUNDEN UND ANDEREN HAUSTIERE

Der folgende Absatz wird eingefügt:

13. Das Kaninchen wird als “Haustier” (NON DPA) anerkannt.

a) Die Tierhalter von Kanichen, egal aus welchem Grund sie die Tiere halten, sind verpflichtet, für ihr geistiges und körperliches Wohlbefinden zu sorgen, indem sie die Regeln für Hygiene, angemessene Pflege und Ernährung unter Berücksichtigung der ethologischen Merkmale des Tieres einhalten.

b) Es wird ein nationales Kaninchenregister eingerichtet, in das die Nummer des subkutanen Mikrochips und die persönlichen Daten des Besitzers eingetragen werden.

c) Es ist jedem verboten, Kaninchen zu verlassen, die häusliche Gewohnheiten erworben haben und / oder in Gefangenschaft geboren wurden.

d) Jedem ist es verboten, Kaninchen die in Freiheit und in Parks leben zu misshandeln. Die Verabreichung von Nahrungsmitteln , die für die Art nicht geeignet sind, wird auch als Misshandeln bertachtet.

e) Kaninchen, die in Freiheit leben, werden von der örtlichen Gesundheitsbehörde sterilisiert und wieder in ihre Gruppe aufgenommen.

f) Protektionistische Einrichtungen und Vereinigungen können in Absprache mit den örtlichen Gesundheitseinheiten die Kolonien von Kaninchen verwalten, die in Freiheit leben, und so ihre Gesundheitsversorgung und ihre Überlebensbedingungen sicherstellen.

g) Sterbehilfe ist nur für schwerwiegende und unheilbare nachgewiesene Krankheitsfälle vorgesehen.

h) Bei Haltung zu gewerblichen Zwecken (Bauernhöfe, Geschäfte, Messen usw.) muss der Halter dem Käufer Unterlagen, aus denen das Einsetzen des Mikrochips und die Regelmäßigkeit von Gesundheitskontrollen und Impfungen hervorgeht, vorlegen. Die Tiere dürfen nicht direkt der Öffentlichkeit ausgesetzt oder in Vitrinen platziert werden, sondern müssen die Möglichkeit haben, in einem angemessenen Schutzort Zuflucht zu suchen und genügend Platz zu haben, um die normalen Aktivitäten der Art auszuführen. Es ist die Pflicht der Gemeindebehörde, die von der Polizei und der zuständigen Gesundheitsbehörde des Gebiets unterstützt wird, diese Verpflichtung durchzusetzen.

ART 3. KOMPETENZEN DER REGIONEN

Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

1. Die Regionen regeln nach eigenem Recht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Einrichtung des Hunde- und Kaninchenregisters bei den Gemeinden oder örtlichen Gesundheitseinheiten sowie die Verfahren für die Eintragung in dieses Register. und für die Freigabe des Identifikationszeichens des Hundes und des Kaninchens an den Besitzer oder Inhaber, das mit einem subkutanen Mikrochip beimpft werden soll.

ART. 4 KOMPETENZEN DER GEMEINDE Absatz 2 wird mit folgendem Absatz geändert:

2. Die kommunalen Dienste und die Veterinärdienste der örtlichen Gesundheitseinheiten erfüllen die Bestimmungen von Artikel 2 in Bezug auf die Behandlung von Tieren. Der Bürgermeister vertritt die höchste Behörde im Gemeindegebiet, die für den Schutz des Tierschutzes zuständig ist und für die die Kosten von Wartung, Sterilisation, Mikro-Chipping und die dringende Behandlung bei Krankheiten und / oder Unfällen streunender Tiere in ihrem Gebiet sind von der Gemeinde zu tragen. Die Gemeinden müssen im Einvernehmen mit protektionistischen Vereinigungen Adoptionen fördern und die Bürger durch Programme schulen und informieren, die darauf abzielen, den richtigen Umgang mit Tieren zu lehren und das Verlassen der Tiere zu verhindern.

ART. 5 SANKTIONEN

Die Absätze 1 bis 4 werden durch folgende Absätze ersetzt:

1. Wer Hunde, Katzen, Kaninchen oder andere Tiere aussezt, wird mit der verwaltungsrechtlichen Sanktion von 500 bis 2000 Eure bestraft.

2. Wer seinen Hund nicht in das in Artikel 3 Absatz 1 genannte Register und sein Kaninchen in das in Artikel 2 Absatz 13 b) genannte Register eintragen lässt, wird mit der Verwaltungssanktionvon 500 Euro bestraft. Wenn das Tier, für das das Einsetzen des Mikrochips weggelassen wurde, zum Verkauf bestimmt ist, wird die Strafe verdoppelt.

3. Wer den Hund in das in Artikel 3 Absatz 1 genannte Register oder das Kaninchen in das in Artikel 2 Absatz 13 b) genannte Register eingetragen hat und den Mikrochip nicht einfügen laesst, wird mit der Zahlung von 300 Euro bestraft

4. Jeder, der unter Verstoß gegen die geltenden Gesetze Hunde, Katzen und Kaninchen zum Zwecke des Experimentierens handelt, wird mit der verwaltungsrechtlichen Sanktion von 5.000 bis 10.000 Euro bestraft.

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